Verfassungsbeschwerde gegen Tabaksteuer auf E-Zigaretten gescheitert

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Tabakwarensubstituten nicht zur Entscheidung angenommen. Dies teilte die 3. Kammer des Ersten Senats mit. Die Beschwerde war sowohl von Konsumenten als auch von Herstellern von E-Zigaretten eingereicht worden. (Az. 1 BvR 1177/22)

Die Beschwerdeführer argumentierten, die neue Steuer verletze den allgemeinen Gleichheitssatz sowie ihr Eigentumsrecht. Besonders kritisiert wurde, dass die Steuerhöhe nicht berücksichtige, dass E-Zigaretten gesundheitlich weniger schädlich seien als herkömmlicher Rauchtabak.

Das Gericht prüfte die inhaltlichen Aspekte der Beschwerde jedoch nicht. Es erklärte die Eingabe als unzulässig, da die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt worden seien. Insbesondere sei nicht ausreichend begründet worden, warum der Rechtsweg über die Finanzgerichte nicht ausgeschöpft worden sei, erklärte das Gericht.

Oliver Pohland, Geschäftsführer des VdeH, äußerte sich enttäuscht, zeigte sich jedoch wenig überrascht: „Leider war eine solche Entscheidung zu erwarten.“ Er betonte, dass der Verband eine bereits vor zwei Jahren eingereichte Klage vor dem Finanzgericht unterstütze: „Dieser Weg ist zwar aufwendiger und deutlich zeitintensiver, aber es bleibt eine realistische Chance, die verfassungsrechtlichen Fragen klären zu lassen.“

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzgericht könnte das Bundesverfassungsgericht dennoch indirekt inhaltlich über die Steuer entscheiden, sollte das Finanzgericht verfassungsrelevante Fragen vorlegen. Ein zentraler Ansatzpunkt der Klage ist die „Zweckbestimmung“ der Besteuerung von Rohstoffen, die auf Auslegungen der Generalzolldirektion (GZD) beruht. Ziel der Kläger ist es unter anderem, diese Auslegungen für ungültig erklären zu lassen.


VdeH – Pressemitteilung vom 17. Oktober 2022: „Klage gegen Tabaksteuergesetz vor dem Finanzgericht eingereicht“

Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung: „Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten“

Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 4. November 2024 – 1 BvR 1177/22


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